BVerwG - Beschluss vom 06.02.2009
6 P 2.09
Normen:
NPersVG,NI § 83 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 80 Abs. 3; ArbGG § 82 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2009, 508
NVwZ-RR 2009, 452

Personalvertretungsrecht: Zuständigkeit für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 6 P 2.09

DRsp Nr. 2009/5892

Personalvertretungsrecht: Zuständigkeit für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten

Für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Beteiligten in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht erster Instanz zuständig.

Tenor:

Das Verfahren wegen Erstattung von Anwaltskosten, die dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, wird an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Braunschweig verwiesen.

Normenkette:

NPersVG,NI § 83 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 80 Abs. 3; ArbGG § 82 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2;

Gründe:

Die Verweisung beruht auf § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.