Die Parteien streiten über die Zahlung einer Pflegezulage.
Die Klägerin ist seit 1. April 1995 beim Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Februar 1995 haben die Parteien ua. vereinbart:
"Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages und den dazu ergangenen Tarifverträgen und Sonderregelungen in der für die VkA jeweils geltenden Fassung. Die §§
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|