LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2024
4 Sa 12/24
Normen:
ZPO § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 1501
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 183/23

Vertretungszwang vor dem Landesarbeitsgericht; Rechtsmitteleinlegung durch Syndikusanwalt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 12/24

DRsp Nr. 2024/6822

Vertretungszwang vor dem Landesarbeitsgericht; Rechtsmitteleinlegung durch Syndikusanwalt

1. Die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusanwalt ist unzulässig. 2. Wird die Berufung eingelegt durch einen Rechtsanwalt, der zugleich als Syndikusanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu ermitteln, ob die Berufung durch den Anwalt in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusanwalt. 3. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen vom 12. Januar 2024 (8 Ca 183/23) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit sozialer Auslauffrist sowie über eine Weiterbeschäftigung des Klägers.