Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2022 - L
Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger selbst hat am 5.10.2022 beim
Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften (§ 73 Abs 4 SGG) und sind deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 Satz 2, 3 SGG).
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