LAG Berlin - Beschluss vom 19.08.1992
12 Ta 8/92
Normen:
ZPO §§ 117 119 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 142
AuA 1993, 156
DB 1992, 2404
LAGE § 117 ZPO Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 774/92

Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung

LAG Berlin, Beschluss vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 12 Ta 8/92

DRsp Nr. 2002/8093

Prozesskostenhilfe: Umfang des Antrags - Auslegung

1. Ein für eine Kündigungsschutzklage gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erweiternd dahin auszulegen, daß er sich auch auf solche nachträglich in den Prozess eingeführten Ansprüche erstreckt, deren Berechtigung unmittelbar von Fortbestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt. 2. Wird nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage ein Prozessvergleich abgeschlossen, der solche Ansprüche zum Gegenstand hat, dann muß das Gericht auch nach Abschluß des Vergleichs über die Erweiterung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden. 3. Es bleibt offen, ob sich bei solchen Prozesskonstellationen nicht schon der ursprüngliche Beschluß über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stillschweigend auf derartige Ansprüche erstreckt.

Normenkette: