BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 9 V 8/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 VG 27/18
LSG Bayern, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 18/20

Prozesskostenhilfe und Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 9 V 8/23 BH

DRsp Nr. 2024/6219

Prozesskostenhilfe und Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 SGG schreibt vor, dass ein Verfahrensmangel lediglich dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag stützt, dem das LSG ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt ist. Sofern hingegen ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt werden soll, so hat er hierfür einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag zu bezeichnen, welchem das LSG nicht gefolgt ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Mai 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der am 16.4.2013 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz.