ArbG Berlin, vom 24.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 17/93
Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr bei außergerichtlichem Vergleich
LAG Berlin, Beschluss vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 2 Ta 7/93
DRsp Nr. 2002/8049
Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr bei außergerichtlichem Vergleich
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen, den Rechtsstreit beendenden Vergleich die Vergleichsgebühr aus der Staatskasse erstattet.
Normenkette:
BRAO § 37 Abs. 2 § 121 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 24.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 17/93