I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Unterlassungspflichten der Beklagten. Die Beklagte führt gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mannheim ein Kündigungsschutzverfahren - 4 Ca 97/04 -. Unter Berufung auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung über die Schweigepflicht verlangt die Klägerin hier von der Beklagten, es zu unterlassen in das Kündigungsschutzverfahren Firmennamen von Auftraggebern einzuführen oder Mitarbeiter ihrer Auftraggeber dort als Zeugen zu benennen.
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