1. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Beklagte begehrt eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt.
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