Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2021 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind in dem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der zuvor von dem Sozialgericht bewilligten Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2021.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen ist statthaft.
Nach §
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