LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.03.2024
L 7 AS 458/22
Normen:
SGB II § 43 Abs. 1; SGB II § 34;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 745/19

Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen zur Grundsicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen L 7 AS 458/22

DRsp Nr. 2024/5378

Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen zur Grundsicherung

1. Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens im Sinne des § 34 SGB II kann zulässig mit einem Grundlagenbescheid inhaltlich bindend festgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 29. August 2019 - B 14 AS 49/18 R - juris Rn 17). 2. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der anknüpfend an einen solchen Grundlagenbescheid ergehenden Folgebescheide ist nur zu prüfen, ob die nach § 34 SGB II erforderliche Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Erstattungsanspruch und dem sozialwidrigen Verhalten vorlag und ob die Ersatzansprüche zutreffend beziffert sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 26. Januar 2023 - L 11 AS 346/22 - juris Rn 32). 3. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgende Erklärung der Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II kann grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsfestsetzung erfolgen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 11. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. 35% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.