LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.11.2020
L 8 U 63/17
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 31; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 U 89/15

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung - hier verneint für eine Rücknahmeentscheidung aufgrund eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und einem ZeckenbissAnforderungen an die Nachholung einer versäumten Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 8 U 63/17

DRsp Nr. 2021/4520

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung – hier verneint für eine Rücknahmeentscheidung aufgrund eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und einem Zeckenbiss Anforderungen an die Nachholung einer versäumten Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren

Werden nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen in einem Widerspruchsbescheid zur Nachholung einer versäumten Anhörung im Verwaltungsverfahren aufgenommen, kann auch im Widerspruchsverfahren keine Heilung hinsichtlich der zuvor versäumten Anhörung eintreten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. September 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 aufgehoben.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 24; SGB X § 31; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB VII § 8;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Anerkennung eines Arbeitsunfalls.