Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. September 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 aufgehoben.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rücknahme der Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
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