Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer negativen Prognose über das Ergebnis einer Beweisaufnahme abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von §
1.
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