BVerfG - Beschluss vom 29.10.2009
1 BvR 2237/09
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 288
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 254/07

Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzgl. einer entfernten Erfolgschance

BVerfG, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2237/09

DRsp Nr. 2009/27204

Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzgl. einer entfernten Erfolgschance

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer negativen Prognose über das Ergebnis einer Beweisaufnahme abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit.

1.