BSG - Beschluss vom 06.12.2021
B 6 KA 6/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 3/08
SG Schwerin, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 90/05

Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Festsetzung von Sicherstellungszuschlägen zur Abwendung einer Unterversorgung im ärztlichen BereitschaftsdienstGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.12.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 6/21 B

DRsp Nr. 2022/2206

Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Festsetzung von Sicherstellungszuschlägen zur Abwendung einer Unterversorgung im ärztlichen Bereitschaftsdienst Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 566.960 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des beklagten Landesausschusses vom 8.11.2005 (Beschluss vom 15.6.2005), der die Festsetzung von Sicherstellungszuschlägen zur Abwendung einer Unterversorgung im ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 zum Gegenstand hat.