Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§
1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|