BAG - Beschluss vom 12.01.1988
1 ABR 54/86
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ; ZPO § 256, § 253 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 81 ArbGG 1979
AiB 1988, 189
AuR 1988, 220
BB 1988, 1331
DB 1988, 1272
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 26
NZA 1988, 517
RdA 1988, 188
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - Beschluss 28.04.1986 - 5 Ta BV 104/85 -,
ArbG Hanau - Beschluss - 08.08.1985 - 1 BV 1/85 ,

Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 12.01.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 54/86

DRsp Nr. 2000/10236

Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren

»1. Ein Antrag des Betriebsrats dem Arbeitgeber aufzugeben, die Anordnung bestimmter Überstunden solange zu unterlassen, bis der Betriebsrat diesen zugestimmt hat, wird unbegründet, wenn die Betriebspartner zwischenzeitlich die Behandlung dieser Überstunden in einer Betriebsvereinbarung geregelt haben. 2. Für einen Antrag des Betriebsrats auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei bestimmten Überstunden fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn die Betriebspartner die Beteiligung des Betriebsrats bei diesen Überstunden in einer Betriebsvereinbarung geregelt haben (im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Mehrarbeit hat in erster Linie die gemeinsame Regelung der Frage zum Inhalt, wie bei aus bestimmten Anlässen erforderlich werdender Mehrarbeit zu verfahren ist. Eine solche Regelung kann auch zum Inhalt haben, dass der Arbeitgeber bestimmte Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall anordnen kann. Erst wenn und soweit eine solche Regelung nicht besteht, bedarf auch die Anordnung von Überstunden im konkreten Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats.«

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 ; ZPO § 256, § 253 ;

Gründe:

A.