[Gründe]
Die Beschwerdeführerin, eine Gewerkschaft, wendet sich dagegen, dass mit den angegriffenen Entscheidungen einer ihrer Mitarbeiterinnen die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) zugebilligt wurde. In Anwendung und Auslegung der einfachrechtlichen Arbeitszeitregelungen müsse ihre Organisationsfreiheit besondere Berücksichtigung finden. Da die Gerichte dies übergangen hätten, verletze die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sie insbesondere in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 ). Jenseits dessen, dass Darlegungen zum Verhältnis zwischen den gerügten Grundrechten fehlen und die jeweils besonderen Schutzgehalte nicht näher beleuchtet werden, erschließt sich nicht, inwiefern Rechte der Beschwerdeführerin verletzt sein können.