BVerwG - Beschluss vom 12.08.2021
5 P 11.20
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4-9; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 10/19

Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 5 P 11.20

DRsp Nr. 2021/18162

Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

1. Die Anwendung eines neuen Entgeltschemas auf ein Arbeitsverhältnis setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf.2. Nach § 80 Abs. 6 S. 4 HmbPersVG darf der Personalrat seine Zustimmung auch zu einer Eingruppierung verweigern, ohne materiell an einen Katalog von Zustimmungsverweigerungsgründen gebunden zu sein, wenn die Verweigerung aus Gründen erfolgt, die triftig sind und in seinem Aufgabenbereich liegen.3. Der Einwand, der Arbeitgeber bringe im Zuge einer Eingruppierung neben dem Tarifvertrag zusätzlich ein anderes Entgeltschema zur Anwendung, das nicht mitbestimmt sei, obwohl es der Mitbestimmung unterliege, ist mit Blick auf die Zustimmung ein inhaltlich beachtlicher Verweigerungsgrund.4. Die Pauschalierung von Entgeltbestandteilen unter Anwendung eines anderen Entgeltschemas als dem Tarifvertrag kann als Akt der Eingruppierung aufzufassen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 1. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette: