BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 260/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 45/17
SG Magdeburg, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 504/14

Rente wegen ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 260/19 B

DRsp Nr. 2021/3029

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. September 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 26.9.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung sowie höhere Regelaltersrente verneint und ihr Verschuldenskosten iHv 337,50 Euro auferlegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 30.10.2020 Beschwerde beim BSG eingelegt und diese begründet. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG). Mit Schriftsatz vom 6.4.2020 hat sie zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

II