Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 9.5.2018 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 20.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
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