BSG - Beschluss vom 02.12.2021
B 5 R 220/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 677/18
SG Berlin, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1374/16

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 220/21 B

DRsp Nr. 2022/1969

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 2015.

Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch ab (Bescheid vom 20.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 11.5.2016). Sie stützte sich insbesondere auf das Ergebnis eines internistischen ( T vom 8.6.2015) und eines psychiatrischen Gutachtens (S1 vom 13.7.2015). Seit April 2020 bezieht die Klägerin eine Altersrente.