BVerwG - Urteil vom 15.11.1990
5 C 78.88
Normen:
BAföG § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 6 ; SGB X X 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 87, 103
DÖV 1991, 705
MDR 1991, 913
NJW 1991, 1905
NVwZ 1991, 572
ZfSH/SGB 1991, 311
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG 103/87
OVG Hamburg, vom 30.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V 81/87

Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 5 C 78.88

DRsp Nr. 1996/9079

Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

»1. Die Rücknahme eines rechtswirksamen Bescheides, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Erstattung danach erbrachter Förderungsleistungen zum Gegenstand hat, richtet sich nach § 44 Abs. 1 SGB X, der auf diesen Regelungssachverhalt analog anzuwenden ist.2. Der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe des Bedarfs gewährt worden ist, kann Härtegesichtspunkte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG noch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend machen, wenn ihm vorher keine Umstände, bei deren Kenntnis er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, bekanntgeworden sind. Er muß die Härtegründe beim Amt für Ausbildungsförderung jedoch unverzüglich vorbringen, sobald er nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat.«

Normenkette:

BAföG § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 6 ; SGB X X 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Ausbildungsförderung, die ihm nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für sein Jurastudium im Bewilligungszeitraum Oktober 1981 bis September 1982 gewährt worden ist, an das beklagte Studentenwerk zurückzahlen muß.