Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten um rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für Dezember 2017 sowie Mahngebühren und Säumniszuschläge.
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