BSG - Beschluß vom 02.11.2000
B 6 KA 49/00 B
Normen:
EBM-Ä; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 87 Abs. 1, § 85 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2143/99
SG Karlsruhe, vom 17.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2511/98

Rückwirkende Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs in der

BSG, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 49/00 B

DRsp Nr. 2001/3777

Rückwirkende Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs in der

vertragsärztlichen Versorgung) 1. Auch bei Regelungen im EBM-Ä ist die rückwirkende Änderung von Normen generell und speziell nur in engen Grenzen statthaft. 2. Durch die Entscheidung des BSG vom 17.9.1997 - 6 0RKa 36/97 werden rückwirkende Korrekturen der Honorarverteilung nicht schlechthin ausgeschlossen oder jedenfalls nur nach den Maßstäben für statthaft erklärt, die für solche rückwirkende Änderungen des EBM-Ä gelten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 87 Abs. 1, § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Urteil des Landessozialgerichts, das seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen und damit mittelbar die umstrittenen rückwirkenden Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung gebilligt habe, "stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere mit dem im Urteil 6 RKa 36/97 vom 17. September 1997 enthaltenen Rechtssatz zum Ausnahmecharakter rückwirkender Honorarverteilung".

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.