Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Urteil des Landessozialgerichts, das seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen und damit mittelbar die umstrittenen rückwirkenden Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung gebilligt habe, "stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere mit dem im Urteil 6 RKa 36/97 vom 17. September 1997 enthaltenen Rechtssatz zum Ausnahmecharakter rückwirkender Honorarverteilung".
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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