ArbG Hamburg, vom 10.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 104/90
LAG Hamburg, vom 07.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 52/90
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Scheingeschäft
BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 385/91
DRsp Nr. 1996/6361
Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Scheingeschäft
»Schließt eine Versicherungsvermittlungsgesellschaft einen Handelsvertretervertrag mit einer 20jährigen Schülerin ab, weil der ursprünglich mit deren Vater geplante Vertrag wegen dessen schlechten Leumund nicht zustandekam, und übt anschließend abredegemäß der Vater allein die Vertretertätigkeit aus, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor. Zu Unrecht geleistete Provisionsvorschüsse können nicht vom Vertragspartner des Scheingeschäftes zurückverlangt werden, wenn sie an den Vater weitergeleitet sind.«
Normenkette:
BGB § 117 Abs. 1, 2, § 133, § 157, § 812 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
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