Ruhen beim Zusammentreffen mehrerer Zurechnungszeiten
BSG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 4 RA 50/89
DRsp Nr. 1998/18867
Ruhen beim Zusammentreffen mehrerer Zurechnungszeiten
1. Wenn zwei Renten aus der Rentenversicherung, die jeweils Zurechnungszeiten enthalten und zumindest eine hiervon mit einer zweckgleichen Rente aus der Unfallversicherung zusammentreffen, so ruht nur die Rente aus der Rentenversicherung mit der im Auszahlungsbetrag effektiv ungünstigeren Zurechnungszeit insoweit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]