BAG - Urteil vom 17.06.1992
2 AZR 23/92
Normen:
AFG § 117 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB X § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 04.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 153/90
LAG Niedersachsen, vom 24.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 497/91

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindungsvergleich und Forderungsübergang

BAG, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 23/92

DRsp Nr. 2005/15346

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindungsvergleich und Forderungsübergang

Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen, und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, zu dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG.

Normenkette:

AFG § 117 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Abfindungsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten teilweise auf die Klägerin übergegangen ist wegen des von ihr gezahlten Arbeitslosengeldes.

Der am 30. Januar 1941 geborene K wurde seit dem 1. September 1973 von der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.176,00 DM. Die Beklagte betreibt einen Vieh- und Fleischgroßhandel. Der Arbeitnehmer K war eingesetzt als Fahrer eines Viehwagens.

Am 5. Januar 1987 erlitt er in Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Schienbeinoberkopffraktur zuzog. Aufgrund dieses Unfalls war er in der Folgezeit ununterbrochen arbeitsunfähig krank.