Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 02. Juni 2019 als Arbeitsunfall.
Die Klägerin war für die von ihr im Jahr 1998 geerbte 0,95 ha große Waldfläche mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 13. August 2019 durch die Beklagte als forstwirtschaftliche Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des S 2 Abs. 1 Nr. 5a) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
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