Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2002.
Der am 11.02.1948 geborene Kläger war seit 1978 bei dem Beklagten als Malergeselle tätig. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zur Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
§ 24
Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes
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