LAG Köln, Urteil vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 809/97
DRsp Nr. 2000/2097
schuldhafte Säumnis
»Eine Partei- oder ihr Anwalt müssen bei der Anfahrt zum Gerichtstermin zwar gewisse Verzögerungen im Verkehr und beim Parken einkalkulieren. Das gilt jedoch nicht für Verzögerungen, die durch Verkehrsunfälle entstehen.«
Normenkette:
ZPO § 337, § 513 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6244/95