BSG - Urteil vom 02.11.2000
B 11 AL 23/00 R
Normen:
AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 3, § 141b Abs. 2 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Fundstellen:
DB 2001, 649
NZA-RR 2001, 553
ZInsO 2001, 871

Schuldübernahme Dritter beim Konkursausfallgeld

BSG, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 23/00 R

DRsp Nr. 2001/13946

Schuldübernahme Dritter beim Konkursausfallgeld

1. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer neben dem zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeber Dritte auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber schuldig geblieben ist, in Anspruch nehmen kann, hat er Anspruch auf Konkursausfallgeld. 2. Eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer übernommene Schuld eines Dritten kann einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nicht begründen, wenn der Rechtsgrund unverändert bleibt und der Arbeitgeber nur an die Stelle des Dritten tritt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1 S. 1, § 141b Abs. 3, § 141b Abs. 2 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Konkursausfallgeld (Kaug).