1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.04.2021 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 30.11.2020 in Höhe von 1.236,48 € brutto.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10.03.1994 als Ergotherapeutin beschäftigt. Unter Berufung auf eine entsprechende betriebliche Entgeltordnung wurde die Klägerin zunächst nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 der diesbezüglichen Entgelttabelle durch die Beklagte vergütet. Am 19.07.2012 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der - soweit hier von Bedeutung - wie folgt lautet:
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