EuGH - Urteil vom 08.04.1992
Rs C-62/91
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; EWG-Vertrag Art. 51 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 67 Abs. 3 ; Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Vom Gemeinschaftsgesetzgeber auferlegte Voraussetzungen und Grenzen - Vereinbarkeit mit Artikel 51 EWG-Vertrag;

EuGH, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen Rs C-62/91

DRsp Nr. 2006/13353

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Vom Gemeinschaftsgesetzgeber auferlegte Voraussetzungen und Grenzen - Vereinbarkeit mit Artikel 51 EWG-Vertrag;

»Die Verordnung Nr. 1408/71 sieht zum einen zugunsten der Gemeinschaftsbürger, die sich in einen Mitgliedstaat begeben, vor, daß in diesem Staat im Rahmen des Erwerbs, der Aufrechterhaltung oder des Wiederauflebens des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden; zum anderen sieht sie zugunsten der arbeitslosen Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einer Beschäftigung suchen, vor, daß der nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, vorgesehene Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für einen begrenzten Zeitraum bestehen bleibt, obwohl sie der Arbeitsverwaltung dieses Staates nicht zur Verfügung stehen. Damit verschafft sie arbeitslosen Arbeitnehmern Rechte, die ihnen andernfalls nicht zustuenden und die somit dazu beitragen, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Artikel 51 EWG-Vertrag sicherzustellen.