EuGH - Urteil vom 07.06.1988
Rs 20/85
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48, Art. 51 ; Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 Anhang VI Abschnitt C Nummer 15 ; Verordnung (EWG) Nummer 2000/83; RVO §§ 1246, 1247 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 2805 (Roviello/Landesversicherungsanstalt Schwaben)
AP Nr. 2 zu Art 51 EWG-Vertrag
NJW 1988, 2170
Vorinstanzen:
BSG, vom 28.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 24/84

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften - Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation für die Eröffnung des Anspruchs auf Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die es zuläßt, die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikation abzulehnen - Versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ungültigkeit

EuGH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen Rs 20/85

DRsp Nr. 2000/4415

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften - Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation für die Eröffnung des Anspruchs auf Leistungen - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die es zuläßt, die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikation abzulehnen - Versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Ungültigkeit

(Mario Roviello gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben) Die Nummer 15 des Anhangs VI Abschnitt C der Verordnung Nummer 1408/71 ist insofern ungültig, als nach ihr dann, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Knappschaftsrente wegen .Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf abzustellen ist, bei der Prüfung dieses Anspruchs nur nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigungen berücksichtigt werden.