VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.1990
6 S 725/90
Normen:
BSHG § 90 § 91 ; SGB X § 35 § 41 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2922
NVwZ 1991, 1208
VBlBW 1991, 70
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3341/89

Sozialhilferecht: Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1990 - Aktenzeichen 6 S 725/90

DRsp Nr. 2007/24889

Sozialhilferecht: Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger

»1. Die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger nach § 90 BSHG und die sozialhilferechtliche Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nach § 91 BSHG sind zwei im Ermessen der Behörde stehende Entscheidungen, die in einem formellen Bescheid zusammengefaßt werden können, aber nicht müssen. 2. Bei der Überleitung von Unterhaltsansprüchen hat auch der Drittschuldner ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Bei der Ausübung seines Ermessens darf der Sozialhilfeträger im Regelfall davon ausgehen, daß die Überleitung den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe verwirklicht und daher geboten ist; er muß lediglich prüfen, ob ausnahmsweise eine Situation vorliegt, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. 3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Überleitungsentscheidung.«

Normenkette:

BSHG § 90 § 91 ; SGB X § 35 § 41 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen ihrer Tochter ... gegen sie gemäß §§ 90, 91 BSHG.