Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Sozialplanabfindung.
Die am 28. November 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15. September 1975 als Textilarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten wegen Produktionseinstellung und Betriebsstillegung mit dem 30. Juni 1991.
Die Klägerin hatte vor 1979 in Vollzeit gearbeitet. Von 1979 bis 1985 war die Klägerin halbtags teilzeitbeschäftigt. Ab dem 17. September 1985 bis zum 31. Juli 1990 war die Klägerin mit 87,5 % der betrieblichen Wochenarbeitszeit tätig. Seit dem 1. August 1990 arbeitete die Klägerin 20 Stunden in der Woche. Für Vollzeitbeschäftigte betrug die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden.
Im Betrieb der Beklagten gibt es keine teilzeitbeschäftigten männlichen Arbeitnehmer.
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