LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2018
L 4 R 1487/16
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 420/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines HörfunkmoderatorsAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungGrundrechtlicher Schutz der RundfunkfreiheitProgrammgestaltende Mitarbeiter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 4 R 1487/16

DRsp Nr. 2018/10128

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Hörfunkmoderators Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Grundrechtlicher Schutz der Rundfunkfreiheit Programmgestaltende Mitarbeiter

1. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden.2. Insoweit sind aber die Rundfunkfreiheit und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.3. Der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist auf die Zusammenarbeit der Sender mit den Mitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend (programmgestaltend) mitwirken. 4. Für programmgestaltende Mitarbeiter gilt, dass sie nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt stehen, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.