BSG - Beschluss vom 04.03.2024
B 12 BA 19/23 B
Normen:
SGG § 162;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BA 1/20
LSG Sachsen, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 30/20

Sozialversicherungspflichtigkeit eines GmbH-Geschäftsführers; Voraussetzungen einer Grundsatzrüge

BSG, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 19/23 B

DRsp Nr. 2024/6486

Sozialversicherungspflichtigkeit eines GmbH-Geschäftsführers; Voraussetzungen einer Grundsatzrüge

1. Allein die Darlegung einer Partei, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die ihr folgende Entscheidung des LSG für inhaltlich rechtsfehlerhaft hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Das Übergehen eines Beweisantrags ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger zu 1. bis 4. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 162;

Gründe

I