BVerwG - Beschluß vom 11.07.2006
6 PB 8.06
Normen:
BPersVG § 46 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 46 BPersVG
Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 29
DVBl 2006, 1248
DVBl 2006, 1387
NZA-RR 2006, 611
ZTR 2006, 611
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 608/03
VG Dresden, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 702/02

Spezialschulung für Personalratsmitglieder bei Vertiefung und Erweiterung des Wissens

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 6 PB 8.06

DRsp Nr. 2006/21143

Spezialschulung für Personalratsmitglieder bei Vertiefung und Erweiterung des Wissens

»Spezialschulungen liegen auch schon dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen.«

Normenkette:

BPersVG § 46 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist die hier allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthaft. Die in der Beschwerdeerwiderung zitierte Senatsrechtsprechung betraf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 und ist daher überholt (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2005 - BVerwG 6 PB 9.04 - Buchholz 251.7 § 79 NWPersVG Nr. 6).

2. Die Grundsatzrüge greift jedoch in der Sache nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.