Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 wurde eine vorherige Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat April 2008 in einem Umfang von 83,81 Euro teilweise aufgehoben und eine Erstattung in gleicher Höhe verfügt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 zurückgewiesen. Am 27.04.2009 wurde Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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