LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2009
L 7 AS 563/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 500/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 563/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/3446

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht erreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Mit Bescheid vom 29.12.2008 wurde eine vorherige Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat April 2008 in einem Umfang von 83,81 Euro teilweise aufgehoben und eine Erstattung in gleicher Höhe verfügt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 zurückgewiesen. Am 27.04.2009 wurde Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.