LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2009
L 2 SB 94/09 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 475/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 2 SB 94/09 B

DRsp Nr. 2010/3713

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

Gegen einen Beweisbeschluss ist die Beschwerde unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.05.2009 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe: