LSG Hessen - Beschluss vom 09.12.2021
L 4 SO 246/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 130; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 177/21 ER

Statthaftigkeit und Formwirksamkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XIIAnforderungen an das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts im Hinblick auf die Ermittlung des Werts des BeschwerdegegenstandesAnforderungen an die Formwirksamkeit der Einlegung per Computerfax mit einer eingescannten Unterschrift

LSG Hessen, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 246/21 B ER

DRsp Nr. 2022/3124

Statthaftigkeit und Formwirksamkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII Anforderungen an das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts im Hinblick auf die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes Anforderungen an die Formwirksamkeit der Einlegung per Computerfax mit einer eingescannten Unterschrift

Zur Statthaftigkeit und Formwirksamkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der Sozialhilfe.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 130; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 11b Abs. 3; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 4;

Gründe

Die am 17. November 2021, jedenfalls am 24. November 2021 erhobene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß beantragt,