OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2024
6 B 15/24
Normen:
LVO NRW § 9 Abs. 1 Nr. 4; LVO NRW § 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1008/23

Stellenbesetzungsverfahren eines vom normalen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds auf die Stelle eines didaktischen Leiters an einer Gesamtschule; Auswahl auf Basis eines absolvierten Assessment-Centers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 6 B 15/24

DRsp Nr. 2024/3956

Stellenbesetzungsverfahren eines vom normalen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds auf die Stelle eines didaktischen Leiters an einer Gesamtschule; Auswahl auf Basis eines absolvierten Assessment-Centers

Erfolglose Beschwerde eines vom normalen Dienst seit 20 Jahren freigestellten Personalratsmitglieds in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Auswahl im Hinblick auf seine Bewerbung nicht anhand dienstlicher Beurteilungen sondern aufgrund der Ergebnisse eines Assessment-Centers erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LVO NRW § 9 Abs. 1 Nr. 4; LVO NRW § 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,