Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt
BGH, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 5 StR 16/02
DRsp Nr. 2002/9763
Strafbarkeit bei Nicht-Zahlung infolge von Liquiditätsproblemen im Fälligkeitszeitpunkt
»Nach § 266a Abs. 1StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.«
Normenkette:
StGB § 266a Abs. 1 ;
Gründe:
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