»Berücksichtigt das Arbeitsgericht bei der Streitwertberechnung als maßgeblichen Umstand, daß der Kläger aufgrund seiner Nationalität, seiner Sprachschwierigkeiten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche rechnen müsse, kann es auch bei erst 11-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses den Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG voll ausschöpfen und den Streitwert mit drei Bruttomonatsverdiensten ansetzen.«1. Auch bei einer bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von nur elf Monaten kann der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG voll ausgeschöpft werden, wenn besondere Umstände vorliegen.2. Solche Umstände können darin liegen, daß der Arbeitnehmer aufgrund seiner Nationalität, seiner Sprachschwierigkeiten und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche wird rechnen müssen.
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Gründe:
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