LAG Niedersachsen - Beschluß vom 21.01.1986
3 Ta 17/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)123i
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 48
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 46
NiedersRPfl 1986, 88
NiedersRpfl 1986, 88

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 21.01.1986 - Aktenzeichen 3 Ta 17/85

DRsp Nr. 1992/11842

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Der Streitwert der Kündigungsschutzklage beträgt drei Monatsverdienste, wenn das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zumindest für den Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht wird (entgegen BAG EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

»Als Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist die Summe von drei Monatsverdiensten anzunehmen, wenn das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses für mindestens diesen Zeitraum geltend gemacht wird.«