Streitwert: Vergleich bei Einbeziehung unstreitiger Ansprüche
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 107/90
DRsp Nr. 2002/7860
Streitwert: Vergleich bei Einbeziehung unstreitiger Ansprüche
Werden in einen Prozessvergleich unstreitige, aber mit titulierte Ansprüche einbezogen, so ist der Wert des Vergleichsgegenstandes insoweit nach § 3ZPO (hier mit 1/5 des Wertes des Anspruchs = sogenanntes Titulierungsinteresse) zu bestimmen.