LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2024
2 Ta 17/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2211/23

Gebührenrechtliche Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 17/24

DRsp Nr. 2024/5564

Gebührenrechtliche Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

1. Haben sich die Parteien in einem Vergleich nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsvereinbarung geeinigt, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Kläger nach Übermittlung eines Zeugnisentwurfs durch die Beklagte seinerseits einen Gegenentwurf übermitteln kann, vom dem die Gegenseite nur aus wichtigem Grund abweichen kann, ist der Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen. 2. Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn dargelegt wird, dass ein konkreter Streit darüber bestanden hat, ob ein einseitiges Freistellungsrecht besteht. Hierzu gehört z.B. eine substantiierte Darlegung, dass die Beklagte auf einer Freistellung beharrt hat und der Kläger diese abgelehnt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.01.2024 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.082.2024, Az. 2 Ca 2211/23, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf €12.672,29 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.