LAG Köln - Beschluss vom 08.12.2011
7 Ta 218/11
Normen:
BetrVG § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 418/08

Streitwertfestsetzung im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 218/11

DRsp Nr. 2012/20974

Streitwertfestsetzung im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG

Der Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens über einen Antrag nach § 104 BetrVG wird in der Regel mit 80 % des Vierteljahreseinkommens des betroffenen Arbeitnehmers/Beteiligten zu 3 anzusetzen sein.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2)/Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 104;

Gründe

I.

Der bei der Beschwerdeführerin errichtete Betriebsrat verlangte als Antragsteller und Beteiligter zu 1) in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren von der Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin und Beteiligter zu 2) die fristlose Kündigung des Beteiligten zu 3) auf der Grundlage von § 104 BetrVG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens setzte das Arbeitsgericht Köln den Streitwert mit Beschluss vom 24.09.2010 auf 14.747,04 € fest. Hierbei handelt es sich um 80 % des dreifachen Bruttomonatseinkommens des Beteiligten zu 3), wobei das Arbeitsgericht von einem Monatsgehalt des Beteiligten zu 3) in Höhe von 6.144,60 € brutto ausgegangen ist. Auf die vollständige Begründung des arbeitsgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 24.09.2010 wird Bezug genommen.