BVerfG - Beschluß vom 19.02.1992
1 BvR 1935/91
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 191/89
BSG, vom 07.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BU 179/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Verfassungsmäßigkeit der § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1935/91

DRsp Nr. 2005/16053

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Verfassungsmäßigkeit der § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer von einem zulässigen Rechtsmittel zwar Gebrauch gemacht hat, dieses aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist ebenfalls nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel (Verfassungsverstoß) im Instanzenzug deshalb nicht geprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt worden war.2. Gegen die Bestimmungen der § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, auf denen der angegriffene Beschluß beruht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundessozialgericht richtet - ihre Zulässigkeit unterstellt -, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Der Beschluß des Bundessozialgerichts läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

a) Gegen die Bestimmungen der §§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 160a Abs. 2 Satz 3 SGG, auf denen der angegriffene Beschluß beruht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.