Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundessozialgericht richtet - ihre Zulässigkeit unterstellt -, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§
1. Der Beschluß des Bundessozialgerichts läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
a) Gegen die Bestimmungen der §§
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